Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 55. 1051 
4) an die Stelle der Gerichtsschreiber der Stadt= und Landgerichte die Gerichts- 
schreiber der Amtsgerichte treten. 
§. 24. 
Der Obergerichtsschreiber und die Gerichtsschreiber des obersten Landesgerichts haben 
den Rang, welcher den betreffenden Beamten des bisherigen obersten Gerichtshofs zukam, 
die Obergerichtsschreiber und Gerichtsschreiber der Oberlandesgerichte haben den Rang, wie 
er den betreffenden Beamten der bisherigen Appellationsgerichte zustand. 
Die Obergerichtsschreiber der Landgerichte haben den den Obergerichtsschreibern der 
bisherigen Bezirksgerichte zukommenden Nang; die Gerichtsschreiber der Landgerichte haben 
den Nang der bisherigen Untergerichtsschreiber der Bezirksgerichte. 
Die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte stehen den Gerichtsschreibern der Landgerichte 
im Range gleich. 
G. 25. 
Die Obergerichtsschreiber und Gerichtsschreiber tragen jene Amtskleidung, welche für 
die Beamten vorgeschrieben ist, deren Rang denselben nach §. 24 zukommt. 
§. 26. 
Die Obergerichtsschreiber und Gerichtsschreiber der Landgerichte, sowie die Gerichts- 
schreiber der Amtsgerichte tragen das Dienstzeichen, welches bisher für die Obergerichts- 
schreiber der Bezirksgerichte vorgeschrieben war. 
Die Bestimmung des §. 8 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung 
Vierter Titel. 
Bienerper sonal. 
g. 27. 
Das Dienerpersonal besteht: 
1) bei dem obersten Landesgericht und bei den Oberlandesgerichten aus je einem 
Rathdiener und der erforderlichen Anzahl von Boten, 
156
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.