K 55. 1051
4) an die Stelle der Gerichtsschreiber der Stadt= und Landgerichte die Gerichts-
schreiber der Amtsgerichte treten.
§. 24.
Der Obergerichtsschreiber und die Gerichtsschreiber des obersten Landesgerichts haben
den Rang, welcher den betreffenden Beamten des bisherigen obersten Gerichtshofs zukam,
die Obergerichtsschreiber und Gerichtsschreiber der Oberlandesgerichte haben den Rang, wie
er den betreffenden Beamten der bisherigen Appellationsgerichte zustand.
Die Obergerichtsschreiber der Landgerichte haben den den Obergerichtsschreibern der
bisherigen Bezirksgerichte zukommenden Nang; die Gerichtsschreiber der Landgerichte haben
den Nang der bisherigen Untergerichtsschreiber der Bezirksgerichte.
Die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte stehen den Gerichtsschreibern der Landgerichte
im Range gleich.
G. 25.
Die Obergerichtsschreiber und Gerichtsschreiber tragen jene Amtskleidung, welche für
die Beamten vorgeschrieben ist, deren Rang denselben nach §. 24 zukommt.
§. 26.
Die Obergerichtsschreiber und Gerichtsschreiber der Landgerichte, sowie die Gerichts-
schreiber der Amtsgerichte tragen das Dienstzeichen, welches bisher für die Obergerichts-
schreiber der Bezirksgerichte vorgeschrieben war.
Die Bestimmung des §. 8 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung
Vierter Titel.
Bienerper sonal.
g. 27.
Das Dienerpersonal besteht:
1) bei dem obersten Landesgericht und bei den Oberlandesgerichten aus je einem
Rathdiener und der erforderlichen Anzahl von Boten,
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