Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M bb. 1063 
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Boten des obersten Landesgerichts je 1,170 Mark, 
Rathdiener der Oberlandesgerichte je 1,080 Mark, 
Boten der Oberlandesgerichte in zwei Klassen je 900 Mark und 1,080 Mark, 
Gefängnißwärter bei den Landgerichtsgefängnissen je 900 Mark, 
die Boten der Landgerichte in zwei Klassen je 810 Mark und 900 Mark. 
die Amtsgerichtsdiener in zwei Klassen je 810 Mark und 900 Mark. 
Diejenigen Rathdiener und Boten, welche die Hausmeisterstelle in dem Gerichtsgebäude 
versehen, sowie die Gefängnißwärter bei den Landgerichtsgefängnissen und diejenigen Amts- 
gerichtsdiener, welche als Gefängnißwärter aufgestellt sind, erhalten eine freie Dienstwohnung. 
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Für die Verpflegung der Gefangenen beziehen die Gefängnißwärter bei den Land- 
gerichtsgefängnissen und die Amtsgerichtsdiener, welchen der Gefängnißwärterdienst über- 
tragen ist, die regulativmäßigen Gebühren. 
Die Zustellungsgebühren kommen denjenigen Bediensteten zu, welche die Zustellung 
besorgen; jedoch ist den mehreren Bediensteten eines Gerichts gestattet, die sämmtlichen 
Zustellungsgebühren nach einer Uebereinkunft, welche vom Gerichtsvorstand, bei den mit 
mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten von dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht be- 
trauten Ober-Amtsrichter genehmigt ist, unter einander zu vertheilen. 
. 32. 
Bezüglich der Gefängnißverwalter und bezüglich der Aufseher in den Justizgebäuden 
zu Zweibrücken, Nürnberg und Augsburg bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft. 
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Die Rathdiener, Boten, Gefängnißwärter und Amtsgerichtsdiener tragen als Amts- 
kleidung einen dunkelblauen Rock mit stehendem Kragen und zwei Reihen weißer metallener 
Nnöpfe, dann eine dunkelblaue Schirmmütze. 
g. 34. 
Bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten wird die erforderliche Anzahl von 
Boten-Gehilfen von den Präsidenten aufgenommen. Bei den Amtsgerichten hat der Amts- 
156°
	        
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