Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1054 
gerichtsdiener die erforderliche Anzahl von Gehilfen mit Genehmigung des die allgemeine 
Dienstaufsicht führenden Ober-Amtsrichters aufzunehmen; der Amtsgerichtsdiener ist für 
das dienstliche Verhalten seiner Gehilfen verantwortlich. 
Die Aufnahme der Gehilfen ist widerruflich. 
Im Uebrigen bleibt es bezüglich der Aufnahme der Boten-Gehilfen bei den bisherigen 
Bestimmungen. 
Die Aufnahme von Gefängnißwärtergehilfen bei den Landgerichtsgefängnissen richtet 
sich nach den von Unserem Staatsministerium der Justiz zu erlassenden Vorschriften. 
Fünfter Titel. 
Situng skleid ung. 
K. 35. 
Vom 1. Januar 1880 an tragen die Richter einschließlich der Handelsrichter, die 
Staatsanwälte und Gerichtsschreiber, sowie die Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen 
Robe und Barett nach Maßgabe der von Unserem Staatsministerium der Justiz noch 
zu erlassenden näheren Vorschriften. 
Sechster Titel. 
ISchlußbestimmungen. 
g. 36. 
Unter mehreren Beamten von gleichem Rang bestimmt sich die Reihenfolge nach dem 
Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter. 
Unter mehreren an einem Amtsgerichte angestellten Ober-Amtsrichtern hat derjenige 
den Vorrang, welchem die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist. 
Unter mehreren bei einem Amtsgerichte angestellten Gerichtsschreibern hat derjenige 
den Vorrang, welchem die Geschäftsleitung übertragen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.