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gerichtsdiener die erforderliche Anzahl von Gehilfen mit Genehmigung des die allgemeine
Dienstaufsicht führenden Ober-Amtsrichters aufzunehmen; der Amtsgerichtsdiener ist für
das dienstliche Verhalten seiner Gehilfen verantwortlich.
Die Aufnahme der Gehilfen ist widerruflich.
Im Uebrigen bleibt es bezüglich der Aufnahme der Boten-Gehilfen bei den bisherigen
Bestimmungen.
Die Aufnahme von Gefängnißwärtergehilfen bei den Landgerichtsgefängnissen richtet
sich nach den von Unserem Staatsministerium der Justiz zu erlassenden Vorschriften.
Fünfter Titel.
Situng skleid ung.
K. 35.
Vom 1. Januar 1880 an tragen die Richter einschließlich der Handelsrichter, die
Staatsanwälte und Gerichtsschreiber, sowie die Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen
Robe und Barett nach Maßgabe der von Unserem Staatsministerium der Justiz noch
zu erlassenden näheren Vorschriften.
Sechster Titel.
ISchlußbestimmungen.
g. 36.
Unter mehreren Beamten von gleichem Rang bestimmt sich die Reihenfolge nach dem
Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter.
Unter mehreren an einem Amtsgerichte angestellten Ober-Amtsrichtern hat derjenige
den Vorrang, welchem die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist.
Unter mehreren bei einem Amtsgerichte angestellten Gerichtsschreibern hat derjenige
den Vorrang, welchem die Geschäftsleitung übertragen ist.