Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Bezüglich der in den Spezial-Etats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragungofähig bezeichneten Fonds wird dem k. Kriegominister das 
Recht der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben Linderhof, den 18. August 1879. 
Ludwig. 
v. Pfretzschrer. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. v. Dillis, 
Staatsrakh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.