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1) Art. 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Auf diese Sicherheitsleistung finden die Art. 8 und 9 mit Ausnahme der
Bestimmungen über Zuständigkeit des Gerichts und über die Kosten des gericht-
lichen Verfahrens Anwendung.“
2) Art. 99 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Ansteigerer haftet der Gewerkschaft für die noch nicht bezahlten Beiträge."“
3) Art. 236 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Der Antragsteller hat bei Meidung des Schadensersatzes den Versteigerungs-
termin sämmtlichen aus dem Kurscheine ersichtlichen seitherigen Hypothekgläubigern
bekannt zu machen.
Durch den Verkauf erlöschen alle Pfandrechte der seitherigen Hypothek-
gläubiger an dem verkauften Antheile.“ ·
Abänderungen der Gesetze vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung
der Erwerbs= und Wirthschaftsgesellschaften und der Vereine betreffend.
Art. 79.
Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung der
Erwerbs= und Wirthschaftsgesellschaften betreffend, erhält folgende Fassung:
„In jedem Falle kann die Genossenschaft einen Genossenschafter aus den
im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Gründen sowie wegen Verlustes der bürger-
lichen Ehrenrechte ausschließen.“
Art. 80.
Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung der
Vereine betreffend, erhält folgende Fassung:
„Außerdem kann der Verein Mitglieder raus den im Gesellschaftsvertrage
angegebenen Gründen sowie wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte aus-
schließen.“
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