Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

g. 87 
1) Art. 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
„Auf diese Sicherheitsleistung finden die Art. 8 und 9 mit Ausnahme der 
Bestimmungen über Zuständigkeit des Gerichts und über die Kosten des gericht- 
lichen Verfahrens Anwendung.“ 
2) Art. 99 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Der Ansteigerer haftet der Gewerkschaft für die noch nicht bezahlten Beiträge."“ 
3) Art. 236 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei Meidung des Schadensersatzes den Versteigerungs- 
termin sämmtlichen aus dem Kurscheine ersichtlichen seitherigen Hypothekgläubigern 
bekannt zu machen. 
Durch den Verkauf erlöschen alle Pfandrechte der seitherigen Hypothek- 
gläubiger an dem verkauften Antheile.“ · 
Abänderungen der Gesetze vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung 
der Erwerbs= und Wirthschaftsgesellschaften und der Vereine betreffend. 
Art. 79. 
Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung der 
Erwerbs= und Wirthschaftsgesellschaften betreffend, erhält folgende Fassung: 
„In jedem Falle kann die Genossenschaft einen Genossenschafter aus den 
im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Gründen sowie wegen Verlustes der bürger- 
lichen Ehrenrechte ausschließen.“ 
Art. 80. 
Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung der 
Vereine betreffend, erhält folgende Fassung: 
„Außerdem kann der Verein Mitglieder raus den im Gesellschaftsvertrage 
angegebenen Gründen sowie wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte aus- 
schließen.“ 
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