Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

. 58. 1075 
Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, soferne dieses in Folge 
der Ueberlastung einer Kammer oder einer dauernden Verhinderung einzelner Handelsrichter 
erforderlich wird. 
. Z.3. 
Jede Kammer für Handelssachen wird außer dem Vorsitzenden mit der erforderlichen 
Zahl von Handelsrichtern besetzt. 
Die Zahl der Handelsrichter bestimmt nach dem jeweiligen Bedürfnisse Unser 
Staatsministerium der Justiz. 
g. 4. 
Der Präsident des Landgerichts bestimmt auf die Dauer des Geschäftsjahres, das 
erste Mal für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1879, den Vorsitzenden der 
Kammer für Handelssachen sowie einen regelmäßigen Vertreter für den Fall der Verhin- 
derung des Vorsitzenden. 
Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters des Vorsienden wird ein 
zeitweiliger Vertreter durch den Landgerichtspräsidenten aufgestellt. 
g. B. 
Die Reihenfolge im Dienste der Handelsrichter wird von dem Vorsitzenden der 
Kammer für Handelssachen festgesetzt. 
Im Falle der Verhinderung eines Handelsrichters ordnet der Vorsitzende die Ver- 
tretung durch einen andern Handelsrichter derselben Kammer an. 
* 
Die Handelsrichter üben ihr Amt ohne Anspruch auf Gehalt, Nuhegehalt oder Pen- 
sion für ihre Hinterlassenen aus. 
Die eidliche Verpflichtung von Handelsrichtern findet in öffentlicher Sitzung der 
Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden statt. 
. V. 
Ueber das bei der Kammer für Handelssachen erforderliche Personal der Gerichts- 
160“
	        
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