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II. Abschnitt.
Bestimmungen für die Landestheile rechts des Rheins.
Aufrechthaltung einiger Bestimmungen der bayerischen Gerichtsordnung
vom Jahre 1753.
Art. 81.
Von den civilrechtlichen Bestimmungen der bayerischen Gerichtsordnung vom Jahre 1753
bleiben nur diejenigen, welche in Kap. 1 § 3, Kap. III § 4 Nr. 10, Kap. III § 9 Nr. ö,
Kap. IV § 2 in Verbindung mit dem bayerischen Landrechte Thl. IV Kap. 16 &§ 4 Nr. 7,
Kap. IV § 3, Kap. V# 9 Nr. 2, Kap. VI 65, Kap. VI § 10, Kap VIII & 2 Nr. 1,
Kap. XIII 6& 7, Kap. XIV # 7 Nr. 8 in Verbindung mit der Verordnung vom 11. Juni
1816, die in Civilsachen gegen Militärpersonen anzuwendenden Gesetze betreffend, Kap. XIV.
II Nr. 4 „Zweitens“ und „Drittens“, Kap. XMI § 3 Nr. 1, Kap. XVII §# 1 Nr. 4—8
und 11—14, Kap. XVIII & 10 Nr. 1, 2, 6, Kap. XVIII §& 11 enthalten sind, inso-
weit in Kraft, als sie bisher in Geltung waren.
Besitzstreitigkeiten.
Art. 82.
Wer die Klage, wodurch das Recht verfolgt wird, erhoben hat, kann von der Besitz-
klage keinen Gebrauch mehr machen.
Wer die Besitzklage erhoben hat, kann jederzeit die Klage auf das Recht selbst erheben,
er unterwirft sich aber dadurch allen Folgen des Unterliegens im Besitzprozesse.
Art. 83.
Gegen die Besitzklage sind Einreden, welche auf das Recht selbst gerichtet sind, nicht
zulässig.