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Abdruck.
Berlin, 24. August 1879.
Abänderungen
der
Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im F. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 vom
1. Oktober d. J. ab in folgenden Punkten abgeändert:
1. Der §. 22 erhält folgende Fassung:
Briefe mit Postzustellungsurkunde.
I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die
erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine
gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich
muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst
Abschrift"“. Auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender
des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen.
In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe §. 35.
II Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1) das gewöhnliche Briefporto,
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.,
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von
20 Pf. hinzu.
II! Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungs=
urkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je