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10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher
und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.
2. Der F. 35 erhält folgende Fassung:
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.
I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen
in den §##. 165— 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom
30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers
der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von
Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden
ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
III Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde
müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will
der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst
nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die
anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde
von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welche
bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls
jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Be-
förderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.