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eseh und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
W7 59
München, den 13. September 1879.
* Anhalt:.
Königlich Allerböchste Verordnung vom 3. September 1879, den ärztlichen Dienst bei den Gerichts- und
Verwaltungsbehörden betressend. — Belauntmachung vom 2 September 1879, Bestimmungen über die
Verladung und Beförderung ven lebenden Thieren auf den bayerischen Eisenbahnen betreffe nd.
Königlich Allerhöchste Berordnung, den ärztlichen Dienst bei den Gerichts= und
Verwaltungsbehörden betreffend.
Cndwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund Unserer Verordnung vom 2. April 1879,
„die Bestimmung der Gerichtssitze und die Bildung der Gerichtsbezirke betreffend“", sowie
Unserer Verordnung vom 19. Juni 1879, „den Bestand der Regierungsbezirke und
Bezirksämter betressend“, behuss entsprechender Regelung des ärztlichen Dienstes bei den
Gerichts= und Verwaltungsbehörden zu verordnen, was folgt.
El.
Der ärztliche Dienst bei den Landgerichten, Districtsverwaltungsbehörden und Amts-
gerichten wird von den Landgerichts-Aerzten und von den Bezirks-Aerzten erster und zweiter
Classe versehen.
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