Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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82. 
Bei jedem Landgerichte wird ein Landgerichts-Arzt aufgestellt, welcher in 
allen zur Zuständigkeit des ersteren gehörigen Rechtssachen für den ganzen Umfang des 
Landgerichtsbezirkes der ordentliche öffentliche Arzt ist. Nach Ermessen und auf Requisition 
des Staatsamwaltes sowie des Amts= oder Untersuchungs-Richters kann in den zur Zu- 
ständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen auch der nächst wohnende Bezirksarzt 
I. oder lI. Classe beigezogen werden. 
83. 
Bei jedem Bezirksamte wird ein Bezirksarzt erster Classe aufgestellt. Demselben 
obliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 4 für den ganzen Umfang des Bezirksamtes 
die Wahrnehmung der amtsärztlichen Verwaltungsgeschäfte, sowie die Besorgung des 
ärztlichen Dienstes bei den zugehörigen Amtsgerichten. 
84. 
Die Aufstellung von Bezirksärzten zweiter Elasse bei solchen Amtsgerichten, in deren 
Sprengel sich nicht der Sitz eines Bezirksarztes J. Classe befindet, findet nur dann statt, 
wenn ein besonderes Bedürfniß vorhanden ist. Ihnen obliegt die Besorgung der ärztlichen 
Geschäfte in Rechtssachen bei dem Anitsgerichte, für welches sie aufgestellt sind. Außerdem 
können sie auch von dem Bezirksamte, in dessen Bezirk dieses Amtsgericht liegt, innerhalb 
desselben zu Verwaltungsgeschäften beigezogen werden. 
85. 
Für die ärztlichen Dienstleistungen bei den einer Kreisregierung unmittelbar unter- 
geordneten Stadtmagistraten (in München bei dem Stadtmagistrate und der Polizeidirektion) 
können besondere Bezirksärzte I. oder lI. Classe aufgestellt werden. Außerdem sind diese, 
lediglich in das Gebiet der Verwaltung einschlägigen Dienstleistungen von einem andern am 
Sitze dieser Verwaltungsbehörde aufgestellten Bezirksarzte zu versehen. In unmittelbaren 
Städten, deren Verwaltungsbezirk zugleich einen selbständigen Amtsgerichtsbezirk bildet, oder 
mit jenem eines Bezirksamtes zu einem gemeinsamen Amtsgerichtsbezirke verbunden ist, 
bleibt die Zutheilung der zur Zuständigkeil der Amtsgerichte gehörigen amtsärztlichen Ge-
	        
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