Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1084 
8 10. 
Die Landgerichtsärzte führen den Titel „Königlicher Landgerichtsarzt zu N. N.“ mit 
der Bezeichnung des betreffenden Landgerichtes. 
Die Bezirksärzte J. und II. Classe führen den Titel „Königlicher Bezirksarzt zu N. N.“ 
mit der Bezeichnung des betreffenden Bezirksamtes oder Amtsgerichtes, bei welchem sie 
aufgestellt sind. 
Wenn sie aber lediglich für den Verwaltungsbezirk einer Stadt ernannt sind, führen 
sie den Titel „Königlicher Bezirksarzt der Stadt N. N.“ mit dem Namen dieser Stabt. 
Jeder Landgerichtsarzt und jeder Bezirksarzt führt ein seinem Titel entsprechendes 
Dienstsiegel. 
811. 
Die Landgerichtsärzte werden auf gemeinschaftlichen Vorschlag Unserer Staats- 
ministerien des Innern und der Justiz, die Bezirksärzte I. und II. Elasse auf den Vor- 
schlag Unseres Staatsministeriums des Innern von Uns ernannt. 
#12. 
Unserem Staatsministerium des Innern ist gestattet, einem Bezirksarzte I. Classe, 
welcher der Unterstützung eines in Gemäßheit des & 8 gegenwärtiger Verordnung aufge- 
stellten remunerirten Stellvertreters an dem vom Sitze des Bezirksamtes entfernten Amts- 
gerichte entbehrt, eine ständige Jahres-Remuneration zu bewilligen. 
Im Uebrigen bemessen sich die Vergütungen für amtsärztliche Verrichtungen nach den 
Bestimmungen Unserer Verordnung vom 20. Dezember 1875, „die Vergütung für 
ärztliche Amtsgeschäfte betreffend“. Im Strafverfahren jedoch haben die Amtsärzte die in 
&2 der genannten Allerhöchsten Verordnung festgesetzten Gebühren nur in jenen Fällen zu 
beanspruchen, in welchen die Kosten von dem Angeschuldigten beigetrieben werden können. 
1 . 
Die Landgerichtsärzte und die Bezirksärzte I. und lI. Classe haben gleichen Rang und 
tragen die bisher für die Bezirksgerichts= und Bezirksärzte vorgeschriebene Amtskleidung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.