Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M bo. 1085 
14. 
Insoweit nicht durch vorstehende Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, finden auf 
die Landgerichtsärzte und Bezirksärzte I. und II. Classe im ganzen Königreiche alle die- 
jenigen allgemeinen Bestimmungen Anwendung, welche bezüglich der bisherigen Bezirksgerichts- 
ärzte und Bezirksärzte I. und II. Elasse zur Zeit in Kraft bestehen. 
15. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche Unsere beiden Verordnungen vom 
21. April 1862 und vom 7. Februar 1869, „den ärztlichen Dienst bei den Gerichten und 
Verwaltungsbehörden betreffend", und die Bekanntmachung Unserer Staatsministerien 
der Justiz und des Innern vom 12. Februar 1864, „die Zuständigkeit der Bezirksgerichts- 
und Bezirksärzte in den Kreisen diesseits des Rheins betreffend“, aufgehoben werden, tritt 
mit dem 1. Oktober d. J. für den Umfang des ganzen Königreiches in Kraft. 
Schloß Berg, den 3. September 1879. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekrelär. 
An dessen Statt: 
Oberregierungsrath Neumayr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.