Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

3 59. 1089 
86. 
Geschwindigkeit der Viehzüge. 
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (& 4 Abs. 2) darf auf Hauptbahnen 
— vorbehaltlich besonderer Genehmigung — nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen. 
Auf die Viehzüge der Militär-Verwaltung findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
6. 
Tränkung. 
Bei Bestimmung derjenigen Stationen, welche für Viehzüge (§ 4 Abs. 2) mit Tränke- 
vorrichtungen auszustatten sind (Tränkestationen) ist davon auszugehen, daß, wenn Trans- 
porte eine längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine Tränkung der 
Thiere stattfinden muß. 
Bei allen Transporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende= und Bestimmungs- 
orte fahrplanmäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern, muß die, Tränkung 
auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne Rücksicht auf die bis zu derselben von den 
Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen werden. Bei solchen Transporten kommt eine 
Tränkungsgebühr zur Erhebung, deren Höhe von dem k. Staatsministerium des k. Hauses 
und des Aeußern bestimmt wird und in dem Tarif zu publiziren ist. 
Für die Tränkung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwindig- 
keit (X 5) außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen. 
87. 
Rangiren. 
Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedürfniß 
zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; insbesondere ist heftiges An- 
stoßen dabei in jedem Falle zu vermeiden. 
88. 
Begleitung. 
Macht eine Sendung von Großvieh eine oder mehrere Wagenladungen aus, so darf 
dieselbe nicht ohne Begleitung (§& 40 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
162
	        
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