Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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seh-und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 60. 
München, den 15. September 1879. 
—.“ 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 6. September 1879, die Gerichtsvollzieherordnung betreffend. — 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 6. September 1879, die Gebühren der Gerichtsvollzieber betreffend. 
— Königlich Allerhöchste Verordnung vom 6. September 1879, die Geschäftseinrichtung der Gerichts- 
schreibereien und die Schreibgebübren bei den Gerichten betreffend. 
Königlich Allerhöchste Verordunng, die Gerichtsvollzieherordnung betreffend. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc. 
Wir sinden Uns bewogen, auf Grund des §. 155 des Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetzes und des Art. 65 des Ausführungsgesetzes zu demselben über die Dienstverhältnisse 
der Gerichtsvollzieher zu bestimmen, was folgt: 
-ei 
Als Gerichtsvollzieher kann nur ausgestellt werden, wer 
1) das 21. Lebensjahr vollendet hat, 
2) die active Dienstpflicht im stehenden Heere erfüllt hat oder von derselben für 
die Friedenszeit endgiltig befreit ist, 
163
	        
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