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3) einen ungetrübten Leumund hat,
4) die für das Gerichtsvollzieheramt erforderliche körperliche Rüstigkeit besitzt,
5) sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
6) eine Prüfung bestanden hat.
Von der Ablegung der Prüfung sind die Bewerber befreit, welche die Prüfung für
das Gerichtsschreiberamt bestanden haben.
§. 2.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu richten, ob
der Bewerber das für das Gerichtsvollzieheramt erforderliche Maß von Kenntnissen und
praktischer Gewandtheit erworben hat.
Die Prüfung wird bei den von Unserem Staatsministerium der Justiz zu be-
zeichnenden Landgerichten von Prüfungscommissionen, welche aus Richtern und Staats-
anwälten zusammengesetzt sind, abgehalten.
Die Vorschriften über die Einrichtung der Prüfung, über die Voraussetzungen der
Zulassung zu derselben und über die Beschäftigung, welcher die geprüften Bewerber sich
zum Behufe ihrer weiteren Ausbildung zu widmen haben, werden von Unserem Staats-
ministerium der Justiz erlassen.
. 3.
Die Gerichtsvollzieher werden bei den Amtsgerichten aufgestellt. Bei jedem Amts-
gerichte wird mindestens ein Gerichtsvollzieher aufgestellt.
Das Gerichtsvollzieheramt kann, soferne die Geschäftsverhältnisse es gestatten, einem
Amtsgerichtsdiener, welcher den in den S§. 1 und 2 genannten Erfordernissen entspricht,
als Nebenamt übertragen werden.
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Die Gerichtsvollzieher werden von Uns ernannt.
Dieselben können aus administrativen Rücksichten oder in Folge organischer Einrichtungen
versetzt und entlassen werden.
Die Uebertragung des Gerichtsvollzieheramtes als Nebenamt (§. 3 Abs. 2) erfolgt
durch Unser Staatsministerium der Justiz in widerruflicher Weise.