Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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mittelung des Gerichtsschreibers zu übertragenden Geschäfte von dem Amtsrichter durch all- 
gemeine Anordnung bestimmt. 
Bei den Amtsgerichten, in deren Bezirke das Landgericht seinen Sitz hat, hat sich 
der Amtsrichter über die Vertheilung mit dem Präsidenten und dem ersten Staatsanwalte 
zu benehmen. Bei dem Amtsgerichte München I erfolgt die Vertheilung im Benehmen 
mit den Präsidenten und den ersten Staatsanwälten der beiden Landgerichte, welche in 
München ihren Sitz haben. 
Abweichungen von der festgesetzten Vertheilung in einzelnen Fällen sollen nur aus 
besonderen Gründen stattfinden. Die Richter des Amtsgerichtes, der Amtsanwalt und der 
Gerichtsschreiber bei dem Amtsgerichte haben hiezu die Genehmigung des die Dienstaufsicht 
führenden Amtsrichters einzuholen. 
Auf die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher hat die Vertheilung keinen Einfluß. 
g. 8. 
Die Gerichtsvollzieher sind öffentliche Diener. Dieselben führen ein Dienstsiegel mit 
Unserem Wappen und der Umschrift: „Gerichtsvollzieher bei dem k. bayer. Amtsgerichte N.“ 
Sie tragen als Dienstzeichen eine Dienstmütze von dunkelblauem Tuche mit Unserem 
Namenszuge und der Krone in weißem Metalle auf einer kreisförmigen Unterlage von 
schwarzem Tuche. 
Den Gerichtsvollziehern ist gestattet, einen Rock von dunkelblauem Tuche mit liegendem 
Kragen von schwarzem Tuche und zwei Neihen Knöpfe von weißem Metalle zu tragen. 
Gerichtsvollzieher, welche zugleich Amtsgerichtsdiener sind, tragen den für die Gerichts- 
diener vorgeschriebenen Dienstrock und die in Abs. 2 vorgeschriebene Dienstmütze. 
§. 9. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, ein eigenes Geschäftslokal zu halten. 
Mehrere Geschäftslokale darf ein Gerichtsvollzieher nicht haben. 
. 10. 
Die Gerichtsvollzieher beziehen für ihre amtlichen Verrichtungen die festgesetzten Ge- 
bühren und Vergütungen für baare Auslagen. Die Gerichtsvollzieher, welche zugleich
	        
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