Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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d. 19. 
Gerichtsvollzieher, welche um Enthebung vom Amte nachsuchen, haben dasselbe fortzu- 
führen, bis der Nachfolger das Amt antritt, oder bis in anderer Weise wegen der Besorgung 
der Amtsgeschäfte Vorsorge getroffen ist. 
g. 20. 
Im Falle des Todes des Gerichtsvollziehers, seiner Entlassung, Enthebung oder Ver- 
setzung, sind das Dienstsiegel und die übrigen dem Gerichtsvollzieher zum dienstlichen Ge- 
brauche überlassenen Gegenstände, die Geschäftsbücher und die Akten, zu deren Aufbewahrung 
derselbe verpflichtet ist, an das Amtsgericht abzuliefern. Ein Anspruch auf Vergütung für 
die Geschäftsbücher und Akten findet nicht statt. 
Im Falle des Todes oder der Entlassung des Gerichtsvollziehers hat der Amtsrichter 
für die Sicherstellung der aus Anlaß des Dienstes in den Gewahrsam des Gerichtsvollziehers 
gekommenen Gelder, Schriftstücke, gepfändeten Sachen und sonstigen Gegenstände, welche 
den Parteien gehören, der nicht abverdienten Kostenvorschüsse und der an den Gerichtsvoll- 
zieher in seiner amtlichen Eigenschaft gerichteten Sendungen, Briefe und Depeschen zu sorgen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Suspension eines Gerichts- 
vollziehers, sowie in dem Falle, wenn ein Gerichtsvollzieher, für welchen ein Stellvertreter 
nicht bestellt ist, abwesend oder verhindert ist, sein Amt zu versehen. 
Der einem Gerichtsvollzieher ertheilte Auftrag geht auf den Nachfolger im Gerichtsvoll- 
zieheramte über. Der Nachfolger hat jedoch vor der Ausführung eines von einer Privat- 
person unmittelbar ertheilten Auftrages den Auftraggeber von dem eingetretenen Wechsel zu 
benachrichtigen, wenn die Benachrichtigung thunlich ist und nicht im Interesse des Auftrag- 
gebers die sofortige Ausführung des Auftrages geboten erscheint. 
§. 21. 
Die Aufsicht über die Gerichtsvollzieher wird durch den Amtsrichter und die demselben 
vorgesetzten Aufsichtsbehörden geführt. Die Disciplinargewalt steht dem Amtsrichter zu. 
§. 22. 
Die Bestimmungen der Art. 71 und 72 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichts- 
verfassungsgesetze finden auf die Aufsicht über die Gerichtsvollzieher Anwendung.
	        
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