Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Befugniß zur Auflegung der Zwangsstrafen steht auch den nicht die Aufsicht 
führenden Amtsrichtern, ferner dem Untersuchungsrichter, dem beauftragten Richter, den 
Vorsitzenden der Kammern »und Senate, dem ersten Staatsanwalte und dem Oberstaats- 
anwalte gegenüber den Gerichtsvollziehern ihres Bezirks bezüglich der von ihnen angeordneten 
Amtsgeschäfte zu. 
23. 
Wegen Verletzung der dem Gerichtsvollzieher obliegenden Pflichten (§ 13) findet dis- 
ciplinäre Bestrafung statt. 
Die Disciplinarstrafen sind: 
1) Verweis, 
2) Geldstrafe bis zu 100 Mark, 
3) Hausarrest oder Haft von einem Tage bis zu einer Woche. 
Für das Disciplinarverfahren gelten nachstehende Bestimmungen: 
Der beschuldigte Gerichtsvollzieher ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen 
eine Entscheidung, durch welche eine Disciplinarstrafe ausgesprochen wird, findet 
Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Verkündung oder 
Zustellung der Entscheidung bei dem Amtsrichter oder bei dem Präsidium des 
Landgerichtes anzubringen. Die Entscheidung erfolgt durch das Präsidium nach 
Anhörung des Beschwerdeführers. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. 
Die disciplinäre Einschreitung wird durch den Rücktritt des Gerichtsvollziehers vom 
Amte nicht ausgeschlossen. 
s* 
Wenn gegen einen Gerichtsvollzieher die öffentliche Klage wegen eines Verbrechens 
oder wegen eines Vergehens, welches den Verlust des Amtes zur Folge haben kann, erhoben 
oder wenn die Entlassung desselben eingeleitet ist, so kann der Amtsrichter die Suspension 
desselben verfügen. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an den Präsidenten des 
Landgerichts statt. Die Beschwerde wird im Aussichtswege erledigt. Dieselbe hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
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