Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 60. 1101 
aufgestellt ist. Den Verwesern ist gestattet, die für die Gerichtsvollzieher vorgeschriebene 
Dienstmütze zu tragen. 
Die Bestimmungen der §§. 9, 10 Abs. 1—3, 11—15, 16 Abs. 1 und 2, 17—24 
finden auf die Verweser entsprechende Anwendung. 
S. 28. 
Als Stellvertreter eines durch Krankheit verhinderten oder berechtigt abwesenden Ge- 
richtsvollziehers (§J. 16 Abs. 3) kann nur bestellt werden, wer befähigt ist, als Verweser 
aufgestellt zu werden. Die Bestimmung des §. 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Die Stellvertretung kann auch einem bei dem nämlichen Amtsgerichte aufgestellten 
Gerichtsvollzieher übertragen werden. 
K. 29. 
Die Bestellung der Stellvertreter und die Uebertragung der Stellvertretung auf einen 
anderen Gerichtsvollzieher (I. 28 Abs. 2) erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts. 
Soll die Stellvertretung länger als zwei Monate dauern, so ist die Genehmigung Unseres 
Staatsministeriums der Justiz erforderlich. In dringenden Fällen kann ein einstweiliger 
Stellvertreter durch den Amtsrichter bestellt werden. 
Die Bestimmungen der §§. 9, 11—15, 16 Abs. 1 und 2, 17—24, 27 Abs 2 
und 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende Anwendung. 
g. 30. 
Zur Besorgung der in §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 genannten Geschäfte und der in 
§. 6 Abs. 3 genannten Ermittelungen dürfen als Gehilfen nur geprüfte oder in der Vor- 
bereitung begriffene Bewerber verwendet werden. 
Zurr Verwendung eines Gehilfen zu amtlichen Verrichtungen ist die Genehmigung des 
Amtsrichters erforderlich. Die Genehmigung ist widerruflich. 
Die Gehilfen, welche zu amtlichen Verrichtungen verwendet werden, sind von dem 
Amtsrichter auf gewissenhafte Besorgung der ihnen übertragenen Geschäfte zu beeidigen. 
Denselben ist gestattet, die für die Gerichtsvollzieher vorgeschriebene Dienstmütze zu tragen. 
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