Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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§. 31. 
Zur Ausführung einzelner dringlicher Geschäfte kann der Amtsrichter erforderlichen 
Falles eine taugliche Person aufstellen. Der Aufzustellende soll, wenn thunlich, eine Per- 
son, welche die Prüfung für das Gerichtsvollzieheramt oder die Prüfung für das Gerichts- 
schreiberamt bestanden hat, oder in Ermangelung solcher Personen ein in der Vorbereitung 
begriffener Bewerber oder ein Amtsgerichtsdiener oder ein in der Gerichtsschreiberei des 
Amtsgerichts beschäftigter Schreiber sein. 
Der Aufgestellte hat sich des Dienstsiegels eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Der- 
selbe wird bei der Aufstellung auf gewissenhafte Besorgung des Geschäftes durch Handschlag 
an Eidesstatt verpflichtet. Er bezieht die Gebühren und Vergütungen für das von ihm 
besorgte Geschäft. 
Die Bestimmungen der S#&. 13, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. I, 17, 18, 21—23 
finden auf die zur Ausführung einzelner Geschäfte Aufgestellten entsprechende Anwendung. 
§. 32. 
Bei dem Amtsgerichte München I wird von Unserem Staatsministerium der Justiz 
die erforderliche Anzahl von Amtsgerichtsdienern und Gehilfen zu Gerichtsvollziehern für 
Zustellungen und Zwangsvollstreckungen in Strafsachen in widerruflicher Weise bestellt. 
Die sachliche Zuständigkeit derselben beschränkt sich auf diejenigen Zustellungen und 
Zwangsvollstreckungen in Strafsachen, welche von den Richtern des Amtsgerichts, den Amts- 
anwälten bei demselben oder den Gerichtsschreibern dieses Gerichts angeordnet werden oder 
gemäß §. 162 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes unter Vermittelung des Gerichtsschreibers 
des Amtsgerichts zu übertragen sind. Sie können ferner mit der Erhebung der bei dem 
Amtsgerichte in Strafsachen anfallenden Kostenbeträge und Strafgelder beauftragt werden. 
Außerdem haben sie in Strafsachen den inneren Dienst in den Sitzungen des Amtsgerichts 
zu besorgen. Ihre örtliche Zuständigkeit umfaßt den Amtsgerichtsbezirk. 
Die nach Abs. 1 bestellten Gerichtsvollzieher erhalten an Stelle der Gebühren und 
Schreibgebühren eine Vergütung, welche von Unserem Staatsministerium der Justiz im 
Benehmen mit Unserem Staatsministerium der Finanzen festgestellt wird.
	        
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