Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

60. 1103 
Die Bestimmungen der S. 1, 2, 7 Abs. 1 und 3, 8, 11—15, 16 Abs. 1, 19—24 
finden entsprechende Anwendung. Von dem Erfordernisse der in S. 1 Ziff. 6 vorgeschriebenen 
Prüfung kann bis auf Weiteres abgesehen werden. 
g. 33. 
In Strafsachen können die von Amtswegen angeordneten Zustellungen an Beschuldigte, 
welche sich nicht auf freiem Fuße befinden, durch Gerichtsschreiber erfolgen. Dieselben haben 
eine Gebühr nicht anzusprechen. 
§. 34. 
Die in den SF. 6 Abs. 3, 7, 15 Abs. 3, 16 Abs. 5, 20 Abs. 2, 21, 23 Abs. 3, 
24, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 dem Amtsrichter 
übertragenen Geschäfte obliegen bei den mit mehreren Nichtern besetzten Amtsgerichten dem 
Amtsrichter, welchem die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist. 
g. 35. 
Für die Befugnisse und Obliegenheiten der Gerichtsvollzieher in den nach den bis- 
herigen Prozeßpvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu erledigenden Sachen sind die 
bisherigen Bestimmungen maßgebend. 
Mit der Besorgung des Sitzungsdienstes in diesen Sachen kann von dem Gerichts- 
vorstande, bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten von dem Amtsrichter, 
welchem die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist, das Dienerpersonal beauftragt werden. 
In diesem Falle fließen die Aufrufgebühren zur Staatskasse. 
§. 36. 
Das bisherige Gerichtsvollzieherinstitut ist aufgehoben. 
Bei der ersten Besetzung der Gerichtsvollzieherstellen sollen die bisherigen Gerichts- 
vollzieher und die nach den bisherigen Vorschriften mit Unserer Genehmigung aufgestellten 
Verweser von Gerichtsvollzieherstellen zunächst in Betracht gezogen werden. Im Falle ihrer 
Aufstellung als Gerichtsvollzieher vertritt die Rückerinnerung an den nach den bisherigen 
Vorschriften geleisteten Diensteid die Stelle des in S. 11 vorgeschriebenen Eides.
	        
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