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Die bisherigen Gerichtsvollzieher und die nach den bisherigen Vorschriften mit Unserer
Genehmigung aufgestellten Verweser von Gerichtsvollzieherstellen, sowie die nach den bis-
herigen Vorschriften geprüften Gerichtsvollzieherkandidaten sind von der Ablegung der in
& 1 Ziff. 6 vorgeschriebenen Prüfung befreit.
Bei der ersten Besetzung derjenigen Gerichtsvollzieherstellen, welche als Nebenamt einem
Amtsgerichtsdiener übertragen werden, kann bei Bewerbern, welche längere Zeit als Gerichts-
diener oder Gerichtsboten gedient haben, von der Ablegung der Prüfung abgesehen werden,
soferne das Vorhandensein der Befähigung zum Gerichtsvollzieheramte in anderer Weise
genügend nachgewiesen erscheint.
§. 37.
Die bisherigen Gerichtsvollzieher und Verweser von Gerichtsvollzieherstellen, welche zu
Gerichtsvollziehern bei dem Amtsgerichte ihres bisherigen Amtswohnsitzes oder bei einem der
an diesem Orte errichteten Amtsgerichte ernannt werden, behalten die bisherigen Geschäfts-
bücher und die nach den bisherigen Vorschriften aufzubewahrenden Urkunden und erledigen
die ihnen vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung ertheilten Aufträge, soweit
sie nach § 5 für dieselben zuständig sind.
Die Geschäftsbücher und die aufzubewahrenden Urkunden der übrigen Gerichtsvollzieher
sind an das Amtsgericht des bisherigen Amtswohnsitzes zur Aufbewahrung abzugeben.
Aufträge, welche nicht nach Abs. 1 von den Gerichtsvollziehern oder Verwesern, welchen
sie ertheilt sind, erledigt werden, sind, soferne nicht der Auftraggeber Vorsorge getroffen
hat, an einen Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgerichte abzugeben, in dessen Bezirke das
Geschäft auszuführen ist. Von der Abgabe ist der Auftraggeber zu benachrichtigen.
g. 38.
Die auf Grund des Art. 146 der bayerischen Prozeßordnung und des 8. 2 Unserer
Verordnung vom 25. Mai 1870 (Neg.-Bl. S. 801) zur Unterstützung der Gerichtsvoll-
zieher und ihrer Hinterbliebenen angesammelten Geldstrafen sind auch in Zukunft zu dem
gleichen Zwecke zu verwenden.