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betroffenen Angelegenheiten findet vorbehaltlich der für Zustellungen in Forstrügesachen in
den nachfolgenden Paragraphen getroffenen besonderen Bestimmungen die Reichs-Gebühren-
ordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 Anwendung.
§. 2.
Die Gebühr für eine Zustellung in Strafsachen, bei welcher die auf Grund des §. 39
der Reichs-Strafprozeßordnung zugelassenen einfacheren Formen für den Nachweis der Zu-
stellung zur Anwendung kommen, beträgt 20 Pfennig.
§. 3.
Die Gebühr für eine Zustellung in Forstrügesachen und in Militärstrafsachen, sowie
für die Erhebung von Kostenbeträgen und Strafgeldern in Militärstrafsachen beträgt
20 Pfennig.
Eine besondere Beglaubigungsgebühr (F. 3 der Reichs-Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher) findet nicht statt.
In Forstrügesachen gilt die Ladung mehrerer Mitglieder einer Familie, wenn dieselben
gleichzeitig geladen werden, als eine einzige Zustellung.
g. 4.
Die Gebühr für eine auf Anordnung des Gerichts zu bewerkstelligende Zustellung in
Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, für welche die in der Reichs-Civilprozeßordnung
vorgeschriebenen Formen nicht maßgebend sind (F. 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Gerichtsvollzieher-
ordnung), beträgt 20 Pfennig.
g. 6.
Die Gebühr für jede Anheftung eines Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher beträgt
40 Pfennig.
S. 6.
Bei den nach Artikel 38 der Subhastationsordnung vorzunehmenden Ermittelungen
erhält der Gerichtsvollzieher für die Befragung einer jeden Person, bei welcher er Er—
kundigungen einzuziehen beauftragt ist, eine Gebühr von 40 Pfennig.