Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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betroffenen Angelegenheiten findet vorbehaltlich der für Zustellungen in Forstrügesachen in 
den nachfolgenden Paragraphen getroffenen besonderen Bestimmungen die Reichs-Gebühren- 
ordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 Anwendung. 
§. 2. 
Die Gebühr für eine Zustellung in Strafsachen, bei welcher die auf Grund des §. 39 
der Reichs-Strafprozeßordnung zugelassenen einfacheren Formen für den Nachweis der Zu- 
stellung zur Anwendung kommen, beträgt 20 Pfennig. 
§. 3. 
Die Gebühr für eine Zustellung in Forstrügesachen und in Militärstrafsachen, sowie 
für die Erhebung von Kostenbeträgen und Strafgeldern in Militärstrafsachen beträgt 
20 Pfennig. 
Eine besondere Beglaubigungsgebühr (F. 3 der Reichs-Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher) findet nicht statt. 
In Forstrügesachen gilt die Ladung mehrerer Mitglieder einer Familie, wenn dieselben 
gleichzeitig geladen werden, als eine einzige Zustellung. 
g. 4. 
Die Gebühr für eine auf Anordnung des Gerichts zu bewerkstelligende Zustellung in 
Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, für welche die in der Reichs-Civilprozeßordnung 
vorgeschriebenen Formen nicht maßgebend sind (F. 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Gerichtsvollzieher- 
ordnung), beträgt 20 Pfennig. 
g. 6. 
Die Gebühr für jede Anheftung eines Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher beträgt 
40 Pfennig. 
S. 6. 
Bei den nach Artikel 38 der Subhastationsordnung vorzunehmenden Ermittelungen 
erhält der Gerichtsvollzieher für die Befragung einer jeden Person, bei welcher er Er— 
kundigungen einzuziehen beauftragt ist, eine Gebühr von 40 Pfennig.
	        
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