60 1107
Die Hälfte dieser Gebühr erhält der Gerichtsvollzieher bei den in Sachen der nicht-
streitigen Gerichtsbarkeit auf Anordnung des Gerichts vorzunehmenden Ermittelungen (F. 6
Abs. 1 Ziff. 3 der Gerichtsvollzieherordnung) für die Befragung einer jeden Person, bei
welcher er Erkundigungen einzuziehen beauftragt ist.
S. 7.
Für die in der Pfalz nach §. 6 Absatz 3 der Gerichtsvollzieherordnung im Auftrage
der Parteien vorzunehmenden Ermittelungen erhält der Gerichtsvollzieher für jede angefangene
Stunde eine Gebühr von 50 Pfennig, jedoch nicht unter 2 Mark.
G. S.
Für die Aufzeichnung beweglicher Zugehörungen nach Artikel 37 der Subhastations-
ordnung erhält der Gerichtsvollzieher die in G. 4 der Reichs-Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher für die Pfändung bestimmte Gebühr.
Die Gebühr wird nach dem Werthe der aufgezeichneten Gegenstände berechnet.
. 9.
Für die Verrichtungen einer Urkundsperson bei der Aufzeichnung der zur Konkurs-
masse gehörigen Gegenstände (F. 113 der Reichs-Konkursordnung) erhält der Gerichtsvoll-
zieher die in §. 8 bestimmte Gebühr.
Für die Vornahme einer Siegelung oder Entsiegelung nach §. 112 der Reichs-Kon-
kursordnung erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte dieser Gebühr. Eine besondere Gebühr
für die Siegelung oder Entsiegelung findet nicht statt, wenn das Geschäft mit der Auf-
zeichnung der zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände, bei welcher der Gerichtsvollzieher
als Urkundsperson zugezogen ist, verbunden wird.
. 10.
Für die Versteigerung von Faustpfändern oder anderen beweglichen Pfändern (Artikel 24
des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung, Artikel 48
des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetztbuche in der Fassung des
Artikel 76 Ziffer 4 des ersteren Gesetzes), sowie für die Versteigerung von beweglichen
165