Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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können einen anderen Gerichtsschreiber oder einen stellvertretenden Gerichtsschreiber (S. 4) 
mit der Stellvertretung beauftragen. 
S. 4. 
Im Falle des Bedürfnisses sind stellvertretende Gerichtsschreiber (Art. 64 des Aus- 
führungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze) zu bestellen. Die Bestellung stell- 
vertretender Gerichtsschreiber hat auch außer dem Falle der Verhinderung eines Gerichts- 
schreibers oder der Erledigung einer Gerichtsschreiberstelle zu geschehen, wenn eine Aushilfe 
im Gerichtsschreiberdienste nothwendig wird. Die Befugniß der zur Aushilfe bestellten stell- 
vertretenden Gerichtsschreiber zur selbstständigen Ausübung des Gerichtsschreiberamtes kann 
auf einzelne Arten von Geschäften beschränkt werden. 
Die Bestellung eines stellvertretenden Gerichtsschreibers erfolgt durch den Gerichts- 
vorstand. 
Andere Personen als Rechtskandidaten und diejenigen, welche die Prüfung für das 
Gerichtsschreiberamt abgelegt haben, dürfen nur bestellt werden, wenn der Gerichtsvorstand 
sich vergewissert hat, daß sie die erforderliche Befähigung haben. Soweit thurlich sollen 
außer Rechtskandidaten und denjenigen, welche die Fähigkeit zum Gerichtsschreiberamte er- 
langt haben, nur Gerichtsvollzieher und solche Personen bestellt werden, welche entweder 
die Prüfung für das Gerichtsvollzieheramt bestanden haben, oder mindestens ein Jahr in 
einer Gerichtsschreiberei als Gehilfen verwendet gewesen sind. 
Zur Ertheilung von vollstreckbaren Anfertigungen und von Zeugnissen, welche sich auf 
die Rechtskraft von Urtheilen beziehen, sollen, wenn dieselbe durch einen Gerichtsschreiber 
oder durch einen stellvertretenden Gerichtsschreiber geschehen kann, welcher die Fähigkeit zum 
Richteramte oder zum Gerichtsschreiberamte erlangt hat, andere stellvertretende Gerichts- 
schreiber nicht verwendet werden. 
Die Bestellung ist widerruflich. 
g. 5. 
Die Obergerichtsschreiber und geschäftsleitenden Gerichtsschreiber haben die zur Er— 
ledigung der Geschäfte erforderliche Anzahl von Gehilfen aufzunehmen.
	        
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