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Als Gehilfen dürfen nur brauchbare, gut beleumundete und verlässige Personen auf-
genommen werden. Zur Aufnahme ist die Genehmigung des Gerichtsvorstandes erforderlich.
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Leistungen des Gehilfen den
Anforderungen des Dienstes nicht genügen oder sein dienstliches oder außerdienstliches Ver-
halten seine Entfernung nothwendig macht.
Die Gehilfen werden aus den den Obergerichtsschreibern und geschäftsleitenden Gerichts-
schreibern für die Besorgung des Schreibwerks zugewiesenen Mitteln bezahlt. Die Bestim-
mung der Bezüge der Gehilfen bleibt der Vereinbarung überlassen. Die getroffene Verein-
barung ist dem Gerichtsvorstande anzuzeigen.
In den Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte erhalten einzelne Gehilfen als ständige
Tagschreiber einen Funktionsbezug aus der Staatskasse. Die Zahl und die Funktionsbezüge
der ständigen Tagschreiber werden von Unserem Staatsministerium der Justiz nach Maß-
gabe der im Staatshaushaltsetat gewährten Mittel bestimmt. Zur Aufstellung eines
Gehilfen als ständiger Tagschreiber und zur Entlassung eines solchen ist die Genehmigung
des Amtsrichters erforderlich.
g. 6.
Die Gehilfen haben vor dem Beginne ihrer Verwendung bei dem Gerichte, in dessen
Gerichtsschreiberei sie verwendet werden sollen, in öffentlicher Sitzung den als Amtseid für
die Gerichtsschreiber vorgeschriebenen Eid (Art. 61 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-
Gerichtsverfassungsgesetze) zu leisten
Im Falle des llebertrittes eines Gehilfen in die Gerichtsschreiberei eines anderen
Gerichtes findet eine wiederholte Beeidigung nicht statt.
Bei den vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung eidlich verpflichteten
Gehilfen vertritt die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Berpflichtung die Stelle der
in Abs. 1 vorgeschriebenen Beeidigung.
8. 7.
Die Gehilfen werden nach Anordnung des Obergerichtsschreibers oder geschäftsleitenden
Gerichtsschreibers unter Leitung und Aufsicht desselben oder eines anderen Gerichtsschreibers