Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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S. 10. 
Für die Höhe der nach Art. 52 und 59 des Gesetzes über das Gebührenwesen zu 
erhebenden Schreibgebühren sind die Bestimmungen in §. 80 des Reichs-Gerichtskostengesetzes 
maßgebend. 
S. 11. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. 
Unsere Verordnung vom 1. Juli 1870, die Schreibgebühren der Gerichtsschreiber 
in den Landestheilen diesseits des Rheins betreffend, sowie die in der Pfalz bestehenden 
Bestimmungen über die Höhe der Schreibgebühren der Gerichtsschreiber und über die so- 
genannten Vacationen der Gerichtsschreiber sind aufgehoben. 
Gegeben Schloß Berg, den 6. September 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
Statt dessen: 
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber.
	        
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