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für erwiesen anzunehmen, als sich das Prozeßgericht aus den Umständen des Falls von
ihrem Vorhandensein überzeugt.
Art. 93.
Die Nichtigkeitsklage (+ 592 der Civilprozeßordnung) kann auch von einem der
Ehegatten erhoben werden, desgleichen von einem Dritten, wenn dieser ein rechtliches
Interesse daran hat, daß die Ehe für nichtig erklärt werde.
Vermögensverwaltung für Abwesende und Todeserklärung
verschollener Personen.
A. Vermögensverwaltung für Abwesende.
1) Voraussetzungen.
Art. 94.
Abwesende, deren Aufenthalt unbekannt ist, erhalten, wenn ein Jahr lang keine
Nachricht von ihnen eingegangen ist, in dringenden Fällen auch vor Ablauf eines Jahres,
einen Pfleger zur Vertretung bei ihren Vermögensangelegenheiten.
Ist der Aufenthalt des Abwesenden bekannt, derselbe jedoch an der Rückkehr und
Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert, so ist ihm gleichfalls ein Pfleger zu
bestellen.
Art. 95.
Die Pflegschaft für Abwesende findet nur insoweit stalt, als dieselben zur Besorgung
ihrer Vermögensangelegenheiten einen Bevollmächtigten nicht bestellt haben oder Umstände
eingetreten sind, welche die ertheilte Vollmacht aufheben oder deren Widerruf zu veranlassen
geeignet sind.
Eine Pflegschaft wegen Abwesenheit ist nicht zu bestellen, soferne den Eltern oder
dem EChegatten die gesetzliche Vertretung des Abwesenden zukommt und der Ausübung der
Vertretungsbefugniß kein thatsächliches oder rechtliches Hinderniß entgegensteht.