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§. 11.
Die Aufstellung der Depositalbeamten (§. 10) geschieht
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch das Präsidium,
bei den Amtsgerichten durch das Präsidium des vorgesetzten Landgerichts.
§. 12.
Das k. Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen mit dem k. Staatsministerium
der Finanzen anordnen, daß die Depositencommission und der Depositenraum eines Amts-
gerichts zugleich zur Behandlung und Verwahrung der Depositen des in derselben Stadt
befindlichen Landgerichts oder Oberlandesgerichts bestimmt werden.
In diesem Falle unterbleibt die Aufstellung einer Depositencommission bei dem Land-
gerichte oder Oberlandesgerichte.
g. 13.
Die Mitglieder der bestellten Depositencommission sind mittelst Anschlages an der
Außenseite der Thüre des Depositenraumes bekannt zu machen.
Im Falle des F. 12 hat diese Bekanntmachung auch die sämmtlichen Gerichle zu be-
zeichnen, für deren Depositalgeschäfte die betreffende Commission bestellt ist.
f. 14.
Keinem Depositalbeamten ist gestattet, eine andere Person eigenmächtig für sich zu
substituiren.
Derlei Substitutionen bedürfen, wenn sie für die Dauer eines Geschäftsurlaubs, einer
Verhinderung durch andere Amtsgeschäfte oder GErkrankung eines Depositalbeamten geschehen
sollen, einer schriftlichen Erklärung des Letzteren und des von ihm gewählten Substituten, und
bei den Amtsgerichten schriftlicher Genehmigung des mit der allgemeinen Dienstauf-
sicht betrauten Ober-Amtsrichters, oder, wenn dieser selbst betheiligt ist, des Präsidenten
des vorgesetzten Landgerichts,
bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten schriftlicher Genehmigung des Prä-
sidenten des Gerichts.