Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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IV. Verwaltung der Depositen und Geschäftsverkehr 
der Depositencommissionen. 
G. 19. 
Die eigentliche Verwaltung der Depositen, insoweit solche durch Gesetze geboten ist, 
steht dem Gerichte als solchem zu. 
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Die Gerichte, welchen die Fürsorge für verzinsliche Anlegung deponirter baarer 
Gelder obliegt, haben bis zur Ermittelung anderweiter Gelegenheit zur Ausleihung durch 
die Vetheiligten die Einsendung der verfügbaren Baarbestände an die k. Bank oder andere 
zur verzinslichen Annahme gerichtlicher Depositen ermächtigte Institute unverzüglich anzu- 
ordnen, und sind von den Depositencommissionen nöthigenfalls an die Erlassung der be- 
züglichen Anordnungen zu erinnern. 
g. 21. 
Den Depositencommissionen liegt ob, bezüglich aller in dem Depositorium befindlichen 
verzinslichen Staats= und Privat-Schuldurkunden, soferne die Massen, zu welchen sie ge- 
hören, von dem einschlägigen Gerichte verwaltet werden, Verzeichnisse der Zinsverfalltermine 
zu führen und die betreffenden Gerichte rechtzeitig durch schriftliche Noten, zu welchen 
Formulare nach dem in der Anlage A angefügten Muster zu verwenden sind, zur ge- 
eigneten Verfügung hinsichtlich der verfallenden Zinsen zu veranlassen. 
Die Gerichte haben deshalb bei Anordnung der Annahme von solchen, ihrer Ver- 
waltung unterstellten Schuldurkunden jedesmal die Eintragung der Zinsverfalltermine in 
das Verzeichniß der Depositencommission anzuordnen. 
g. 22. 
Den Depositencommissionen liegt keine Verpflichtung ob, die Ausloosung oder Ründigung 
der Werthpapiere zu überwachen und für die Einziehung neuer Zins= oder Dividendenscheine 
zu sorgen. 
Jedoch haben die Depositencommissionen ihre Wahrnehmungen von der Beschaffenheit
	        
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