Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

61. 1121 
einzelner Massen, welche einer Verfügung bedürfen, den Gerichten behufs geeigneter An- 
ordnung mitzutheilen. 
§. 23. 
Die Verfügungen (Mandate) der Gerichte an die bei diesen selbst bestellten Depositen- 
commissionen werden, wenn nicht nach den obwaltenden Verhältnissen eine Benützung 
eigener Formulare vorthceilhaft erscheint, lediglich zu den Akten, wo möglich am Nande 
oder Schlusse der betreffenden Eingabe oder des bezüglichen Protokolls, gefertiget und der 
Depositencommission in Urschrift vorgelegt. 
§. 24. 
Die Verfügungen der Landgerichte und der Oberlandesgerichte, durch welche im Falle 
des §. 12 der amtsgerichtlichen Depositencommission die Annahme oder Herausgabe von 
Depositen aufgetragen wird, erfolgen in der Regel unter Benützung von Formularen 
(Anlage B), welche nach ordnungsmäßiger Fertigung und geschehener Vormerkung zu den 
Akten der Depositencommission zugestellt werden. 
g. 25. 
Alle Mandate sind mit der Einlaufsnummer des Geschäftsprolokolles des betreffenden 
Gerichts zu versehen. Im Geschäftsprotokolle sind außer dem genau zu bezeichnenden 
Betreffe auch der angebliche Betrag der eingekommenen Geldbeträge, Werthpapiere oder 
sonstige bei dem Gerichte eingekommene Depositen anzumerken. 
g. 26. 
Den nach 8. 23 ergehenden Mandaten fügen die Depositalbeamten eine mit der be— 
treffenden Tagbuchsnummer, dem Datum und ihren Namensunterschriften versehene Voll- 
zugsanzeige bei, worauf die Mandate an das Gericht zur weiteren Verfügung zurück- 
gegeben werden. 
Die nach §. 24 ergehenden Mandate verbleiben bei den betresfenden Depositencom= 
missionen, welche ihre Vollzugsanzeigen bezüglich dieser Mandate gleichfalls unter Benützung 
von Formularen (Anlage (C), in welchen die auf dem Mandate bezeichnete Einlaufs-
	        
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