Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 61. 1123 
k. Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit dem k. Staatsministerium der Finanzen 
nach Prüfung und Constatirung des Bedürfnisses bei dem einzelnen Gerichte ausgeübt. 
Die zum Vollzuge einer derartigen Anordnung jeweils erforderlichen Ausführungs- 
vorschriften werden von den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen gemein- 
schaftlich erlassen. 
Wird von der in Abs. 1 bezeichneten Befugniß Gebrauch gemacht, so hat hierüber 
öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. 
Zweiter Abschnitt. # 
I. Verfahren bei der Annahme von Depositen. 
§. 30. 
Die Annahme eines Depositums von Seite der Depositalbeamten erfordert, vorbehalt- 
lich der in S. 34 getroffenen Bestimmung, eine schriftliche Verfügung des Gerichtes, wodurch 
die Hinterlegung angeordnet wird (Annahmsmandat). 
8. 31. 
Erscheint eine Partei persönlich bei Gericht, um die Hinterlegung eines Gegenstandes 
zu bewirken, so ist der Antrag, soferne derselbe zulässig erscheint, zu Protokoll zu nehmen 
und sofort das geeignete Mandat zu erlassen, die erschienene Partei aber zum Vollzuge 
an die Depositencommission zu verweisen. 
Das Protokoll hat außer der Benennung der betreffenden Sache oder Masse den 
Namen des Deponenten und eine hinreichend genaue Beschreibung der zur Hinterlegung 
angebotenen Gegenstände zu enthalten. Die Münzsorten brauchen bei cursirendem baarem 
Gelde nicht angegeben zu werden, wenn nicht besondere Umstände dies angezeigt erscheinen 
lassen. 
g. 32. 
Gelangen Gegenstände, welche sich zur Annahme als Depositen eignen, bei Gelegenheit 
einer von einer Gerichtscommission gepflogenen Verhandlung zu Handen dieser Commission, 
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