Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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so ist das Annahmsmandat sofort dem Commissionsprotokolle beizufügen und letzteres sammt 
den übernommenen Gegenständen alsbald an die Depositencommission zum Vollzuge abzugeben. 
Die Vorschrift des F. 31 Abs. 2 findet auf das Commissionsprotokoll entsprechende 
Anwendung. 
§. 33. 
Die an die Depositencommission gelangenden Mandate werden von derselben durch 
Hinterlegung in den hiefür bestimmten Kassen und Behältnissen vollzogen und werden 
hierüber die entsprechenden Einträge in den Depositenbüchern gemacht. 
Ueber Gegenstände, welche nicht zum kassenmäßigen Depositorium gehören (F. 2 Abs. 2), 
sind besondere genaue Aufschreibungen zu führen und ist für deren sichere Aufbewahrung 
durch den Curator des Depositoriums zu sorgen, wenn nicht vom Präsidenten des Gerichts 
beziehungsweise von dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Ober-Amtsrichter ein 
besonderer Conservator bestimmt wird. 
Die Aufnahme eines besonderen Protokolles über die geschehene Hinterlegung Seitens 
der Depositencommission findet nur statt, wenn dieselbe eine Constatirung besonderer Momente, 
welche nicht bereits aus dem Mandate selbst oder den mit dem Mandate allenfalls an die 
Depositencommission gelangten Akten ersichtlich sind, zur Sicherheit der Betheiligten oder 
zu ihrer eigenen Sicherstellung für nothwendig erachtet. 
Dergleichen besondere Protokolle verbleiben in Verwahrung der Depositencommission. 
Von ihrem Inhalte ist das Erforderliche in die Vollzugsanzeige aufzunehmen oder nach 
Umständen Abschrift derselben mit der Vollzugsanzeige dem Gerichte zu übergeben. 
§. 34. 
In Betreff der zur gerichtlichen Hinterlegung geeigneten Gegenstände, welche im Wege 
der Correspondenz mit Behörden und Bankstellen oder mittelst schriftlicher Eingabe eines 
Betheiligten an ein Gericht gelangen, bedarf es eines Annahmsmandates nicht. 
Einlaufstücke, mit welchen zur gerichtlichen Hinterlegung geeignete Gegenstände ein- 
kommen, werden vielmehr unmittelbar an die Depositencommission abgegeben, welche auch 
den Ueberbringern die erforderlichen Eingangsbescheinigungen zu ertheilen hat. Die Depositen- 
commission eröffnet diese Einlaufstücke, übernimmt den zur gerichtlichen Hinterlegung kommenden
	        
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