Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.N 61. 1125 
Inhalt nach Maßgabe des F. 33 und konstatirt die vollzogene Uebernahme auf den ein- 
gelangten Schreiben, welche sie alsdann behufs weiterer Behandlung an das Gericht abgibt. 
g. 35. 
Den Deponenten sind von der Depositencommission Quittungen auszustellen, welche 
den Gegenstand und die betreffende Masse genau bezeichnen und von den beiden Deposital- 
beamten unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden. 
Für solche Depositalquittungen können gedruckte oder lithographirte Formulare (An- 
lage D) verwendet werden. 
g. 36. 
Außer dem Falle, wo Gegenstände zu Commissionshanden genommen werden müssen, 
bleibt jeder Gerichtsperson strenge verboten, irgend einen zur gerichtlichen Hinterlegung be— 
stimmten Gegenstand in eigene Verwahrung zu nehmen. 
II. Verfahrenbeider Hiuausgabe vonDepositen. 
S. 37. 
Jede Ausgabe aus dem Oepositorium erfordert eine schriftliche Verfügung des Ge- 
richtes, wodurch die Verabfolgung angeordnet wird (Ausgabsmandat). 
g. 38. 
Ausgabsmandate sind nicht nur auf Antrag der Betheiligten, sondern auch von Amts- 
wegen zu erlassen, sobald der Grund der bisherigen Hinterlegung hinwegfällt. 
Die Depositencommissionen haben jedesmal bei Beginn des Geschäftsjahres ein Ver- 
zeichniß derjenigen Massen, welche sich zur Entfernung aus dem Depositorium (Ausschüttung) 
zu eignen scheinen, dem Gerichte vorzulegen, welches in den beziglichen Akten die allenfalls 
rückständigen Ausgabsmandate oder sonstigen Verfügungen zu erlassen, der Depositencom= 
mission aber auf dem an dieselbe zur##ckgehenden Verzeichnisse Nachricht zu geben hat, ob 
die Ausschüttung eingeleitet werde oder die Hinterlegung fortzudauern habe. 
167“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.