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Bei Gerichten, bei welchen sich sehr zahlreiche Depositen ergeben, kann jedoch von der
Aufnahme eines Protokolles abgesehen werden, wenn der Empfänger eine von dem Gerichte
beglaubigte Quittung übergibt.
Protokolle und Quittungen verbleiben in Urschrift bei der Depositencommission. Die-
selben sind gebührenfrei.
§. 45.
Handelt es sich um die Hinausgabe eines Gegenstandes oder die Auszahlung eines
Betrages, welcher im Wege amtlicher Correspondenz von einem anderen Gerichte oder einer
anderen Behörde eingegangen ist, so verbleibt das hierüber aufgenommene Protokoll oder
die hierüber ertheilte Quittung gleichfalls bei der die Hinausgabe oder Auszahlung bethäti-
genden Depositencommission. Der ersuchenden Behörde ist aber von dem Gerichte alsbald
nach dem Eingang eine gebührenfreie Empfangsbestätigung zu ertheilen, welche nach ge-
schehener Vormerkung zu den Akten, zu den Ausgabsbelegen geht.
g. 46.
Hat die Verabfolgung eines Depositums an eine Gerichtscommission zu geschehen, so
ist von dieser Commission ein Haftschein an die Depositencommission auszustellen, welcher
gegen Rückgabe des Deposilums oder Aushändigung der Urschrift des Protokolles über die
Hinausgabe des Depositums an den Empfangsberechtigten wieder zurückgegeben wird.
g. 47.
Versendungen von Depositen sollen in der Regel an öffentliche Behörden oder Kassen
geschehen, durch welche gegebenen Falles die Aushändigung an Private nach Maßgabe der
hierüber ertheilten Vorschriften erfolgt.
Unmittelbare Versendungen von Depositen an Private durch die Post oder durch be—
rechtigte Boten finden nur statt, wenn der Empfangsberechtigte zuvor in einem gerichtlichen
Protokolle oder einer Notariatsurkunde seine Zustimmung dazu erklärt hat, daß das Depo-
situm auf seine Gefahr unter einer von ihm genau zu bezeichnenden Adresse der Post oder
einem berechtigten Boten übergeben werden solle.
Der Post- oder Botenschein dient bis zum Eintreffen der Empfangsbestätigung oder