Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Alle die Masse betreffenden Annahmen und Hinausgaben von Depositen werden auf 
diesem Folium in fortlaufender Reihe vorgetragen. 
Ist die Masse hinausgegeben und der Gegenstand in der Art erledigt, daß keine 
weiteren Einnahmen für Rechnung der Masse mehr vorkommen können, so wird das Folium 
gänzlich abgeschlossen. « 
Jedes Folium muß jederzeit durch Vergleichung der Einnahms- und Ausgabssummen 
den Stand der betreffenden Masse an Geld und geldwerthen Papieren genau ausweisen. 
Daher müssen Urkunden über Schuldforderungen, an welchen Abschlagszahlungen er- 
folgen, jedesmal zur Ausgabe mandirt und nach geschehener Vormerkung der geleisteten Ab- 
schlagszahlungen auf den Urkunden selbst wieder zur Annahme nach dem Betrage des For- 
derungsrestes mandirt werden. 
Werden insbesondere Urkunden über Schuldforderungen, an welchen theils unter Pflege 
stehende, theils selbstständige Personen Antheile besitzen, zu Gunsten der ersteren deponirt, 
so erfolgt die Verbuchung nach dem vollen Neunwerth der Urkunde. 
Den Gerichten liegt jedoch in derartigen Fällen ob, bei passender Gelegenheit dahin 
zu wirken, daß die zu hinterlegende Vermögensmasse in solchen Schuldurkunden ausgewiesen 
werde, an welchen anderen Personen kein Antheil zusteht. 
g. 56. 
Die Gesammtsumme der Bestände sämmtlicher Massen nach dem Hauptbuche muß mit 
dem Ergebnisse des Tagebuchabschlusses sowie mit dem wirklichen Kassenbestande an baarem 
Gelde und geldwerthen Papieren zu jeder Zeit vollkommen übereinstimmen. 
§. 57. 
Der Vortrag der Zinscoupons, Dividendencoupons und Talons im Hauptbuche 
richtet sich nach den für das Tagebuch gegebenen Vorschriften (§. 52 Abs. 2 und 3). 
8. 58. 
Gleiches ist der Fall hinsichtlich des Vortrages von Pretiosen und anderen zum kassen- 
mäßigen Verschlusse geeigneten Gegenständen, sowie hinsichtlich der Hinweisung auf die über 
sonstige Effekten geführten Aufschreibungen (§. 53).
	        
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