Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

61. 1131 
G. 59. 
Bei jeder Einnahme und Ausgabe wird im Tagebuche das betreffende Hauptbuchs- 
folium und im Hauptbuche die betreffende Tagebuchsnummer allegirt. 
S. 60. 
Das Hauptbuch ist in der Art anzulegen, daß es mehrere Jahre hindurch fortgeführt 
werden kann. 
Das Tagebuch kann nach Umständen und Erforderniß mehrere Jahre fortgeführt oder 
auch alljährlich neu angelegt werden. 
* 
In jedes neue Tagebuch sind die nach dem Abschlusse des vorigen Tagebuches ver- 
bliebenen Bestände an baarem Gelde und geldwerthen Papieren summarisch überzutragen. 
Wird ein neues Hauptbuch angelegt, so sind die Bestände der noch vorhandenen 
Massen an baarem Gelde und geldwerthen Papieren, für jede Masse ausgeschieden, in das 
im neuen Hauptbuche der betreffenden Masse angewiesene Folium, unter Allegirung des 
Foliums des vorigen Hauptbuches, überzutragen. 
Wegen der Effekten ist auf das vorige Hauptbuch, unter Allegirung des Foliums, 
hinzuweisen. 
§. 62. 
Werden Gelder zu verzinslicher Anlegung aus dem Depositorium entnommen, so sind 
dieselben im Tagebuche und Hauptbuche in der Rubrik des baaren Geldes in Ausgabe zu 
stellen und die dagegen einkommenden Schuldurkunden in der Rubrik der geldwerthen Papiere 
in Einnahme zu bringen. 
g. 63. 
Im Tagebuche sowohl als im Hauptbuche wird bei dem Eintrage einer Einnahme 
oder Ausgabe jedesmal das Datum des Mandates und die demselben von dem mandiren- 
den Gerichte beigesetzte Einlaufsnummer (§. 25) zum Zwecke einer die Prüfung erleichtern- 
den Wechselbeziehung erwähnt. 
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