Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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§. 70. 
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des königlichen Staatsministeriums der Justiz 
zu erholen, welches nach Lage der Sache mit dem königlichen Staatsministerium der 
Finanzen in's Benehmen treten wird. 
Dritter Abschnitt. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
§. 71. 
Die Depositen der Appellationsgerichte, der Bezirksgerichte, dann der Stadt= und 
Landgerichte, an deren Sitzen Gerichte gleicher Ordnung errichtet werden, werden nebst 
den dazu gehörigen Kassen, Büchern und Belegen von den Depositencommissionen über- 
nommen, welche für die entsprechenden, an die Stelle jener Gerichte tretenden, neugebildeten 
Gerichte aufgestellt werden. Letztere Gerichte haben die durch die Aenderung der Zu- 
ständigkeitsverhältnisse bedingte Ausscheidung und Abgabe einzelner Depositen vorzukehren. 
Die im Gebrauche befindlichen Deposital-Haupt= und Tagebücher können, insoweit 
nicht besondere Gründe für die sofortige Anlegung neuer Bücher obwalten, auch fernerhin 
im Gebrauche behalten werden. In dem Falle jedoch, wenn ein neugebildetes Gericht an 
die Stelle mehrerer bisheriger Gerichte tritt, darf nur Ein Tagebuch fortgeführt werden. 
S. 72. 
Die Depositen derjenigen in §. 71 Absatz 1 bezeichneten Gerichte, an deren Sitzen 
Gerichte gleicher Ordnung nicht errichtet werden, werden ausgeschüttet und nach Maßgabe 
der geänderten Zuständigkeitsverhältnisse mit den betreffenden Rechtssachen an die für letz- 
tere zuständigen Gerichte abgegeben. 
Die Depositen-Haupt= und Tagebücher nebst den Belegen werden jeweils bei dem- 
jenigen Gerichte gleicher Ordnung in Verwahrung genommen, in dessen Sprengel der Sitz 
des betreffenden bisherigen Gerichts gelegen ist. 
In dem Falle, wenn der ganze Bezirk eines bisherigen Gerichts mit dem eines an- 
deren Bezirkes vereiniget wird, kann bei dem neugebildeten Gerichte, an welches die sämmt-
	        
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