Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Dieselbe findet auf die Hinterlegung der Gebühren für Zeugen und Sachverständige, 
auf die Hinterlegung der Vorschüsse an Haftkosten, auf die Behandlung der in Strafsachen 
zur gerichtlichen Verwahrung kommenden Gegenstände, soweit nicht in den hierüber gege- 
benen Vorschriften ausdrücklich auf sie verwiesen ist, endlich auf die Behandlung der bei 
den Gerichten anfallenden Gebühren und anderer nicht zu den Depositen gehöriger amtlicher 
Einnahmen und Ausgaben keine Anwendung. 
Gegeben Schloß Berg, den 8. September 1879. 
Lud wig. 
Dr. v. Fäustle. v. Pfstermeister, 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
Statt dessen: 
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber.
	        
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