Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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8. 2. 
Die Staatsanwälte und Untersuͤchungsrichter haben die bei Gelegenheit der von ihnen 
behandelten Strafsachen in ihre Hände gelangenden Gegenstände, soferne nicht die Sachlage 
eine Zurückbehaltung unter eigenem Verschlusse erfordert, an den Conservator abzugeben. 
Die Abgabe geschieht ohne schriftliche Verfügung, wenn letztere nicht wegen besonderer 
Umstände räthlich erscheint. 
i 
Der Conservator hat alle zur Uebernahme an ihn gelangenden Gegenstände sogleich 
in ein Verzeichniß (Formular Anlage A) einzutragen und auf den Papierumschlägen oder 
anzuheftenden Zetteln den Betreff der Untersuchung, sodann aber auch das Folium und die 
fortlaufende Zahl, unter welcher der Gegenstand im Verzeichnisse eingetragen ist, beizusetzen. 
In den Akten ist die Uebernahme der Gegenstände von dem Conservator auf dem 
bezüglichen Aktenstücke unter Beifügung des Foliums und der fortlaufenden Zahl des Ver- 
zeichnisses zu bescheinigen. 
d. 4. 
Die von dem Conservator übernommenen Gegenstände werden von diesem in einem 
unter seinem Verschlusse stehenden Raume in einer die Uebersicht erleichternden Ordnung 
niedergelegt. 
Zur Aufbewahrung von baarem Gelde, geldwerthen Papieren oder Pretiosen hat sich 
der Conservator eines gut verschließbaren Behältnisses zu bedienen. 
Handelt es sich im Falle des Abs. 2 um Summen oder Werthsgegenstände von einem 
höheren Betrage als dreihundert Mark, so findet deren Verwahrung nach Anordnung des 
Präsidenten nach Maßgabe der über die Behandlung der Gerichtsdepositen bestehenden Vor- 
schriften statt. 
. 5. 
Wegen Aufbewahrung von Gegenständen, welche ihres großen Umfanges wegen oder 
weil sie der Gefahr des Verderbens leicht ausgesetzt sind oder gesundheitsnachtheiligen Ge- 
ruch verbreiten, nicht in dem in §. 4 bezeichneten Naume aufbewahrt werden können, ist 
von dem Staatsanwalte oder Untersuchungsrichter die den Umständen entsprechende Anord- 
nung zu treffen.
	        
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