Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Belege werden fortlaufend numerirt und mit der entsprechenden Zahl des Ver- 
zeichnisses versehen. 
Werden Gegenstände, die der Conservator übernommen hat, an andere Behörden ver- 
sendet, so hat die mit der Expedition betraute Gerichtsperson den Empfang im Verzeichnisse 
selbst unterschriftlich zu bescheinigen. 
Zu den einschlägigen Akten hat der Conservator jedesmal das Folium des Verzeich- 
nisses, wo die Hinausgabe oder Versendung vorgetragen ist, zu vermerken. 
K. 9. 
Gegenstände, welche mit Requisitionen in Strafsachen einkommen und nur bis nach 
Erledigung der Requisition aufzubewahren sind, hat der Conservator in einem besonderen 
Verzeichnisse, in der Ordnung, wie sie an ihn gelangen, einzutragen und sich deren Aus- 
händigung an die mit Erledigung der Requisition oder im Falle der Versendung an die 
mit der Expedition betraute Gerichtsperson in diesem Verzeichnisse bescheinigen zu lassen. 
Für die auf Requisition bezüglichen Gegenstände ist in dem in F. 4 bezeichneten 
Naume ein besonderes Fach oder Behältniß zu bestimmen; nur Gelder, geldwerthe Papiere 
und Pretiosen sind in dem zum engeren Verschlusse dienenden verschließbaren Behältnisse 
(& 4 Abs. 2) zu verwahren. Die Bestimmung in §. 4 Abs. 3 findet hiebei entsprechende 
Anwendung. 
g. 10. 
Wenn eine Vermengung mehrerer zu derselben Strafsache gehöriger Gegenstände ferne 
zu halten ist, oder wenn andere Gründe, z. B. Verbindung in Folge Zusammenhangs es 
erheischen, so sind dem Conservator wegen gesonderter Verwahrung und deutlicher Bezeich- 
nung die erforderlichen Weisungen zu ertheilen. 
l! 
Bleiben Gegenstände ungewöhnlich lange in Verwahrung, oder zeigt sich Gefahr einer 
Verschlechterung, so liegt dem Conservator ob, schriftliche Anzeige zu erstatten. 
G. 12. 
Die Geschäfts= und Buchführung des Conservators hat der Präsident des Landgerichts 
zu überwachen.
	        
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