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Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Befugniß zu, im Benehmen mit dem
ersten Staatsanwalte dem Conservator die durch besondere örtliche oder persönliche Verhält-
nisse etwa erforderten spezielleren Instruktionen zu ertheilen, welche jedoch mit gegenwärtiger
Verordnung nicht in Widerspruch treten dürfen.
Am Schlusse jedes Geschäftsjahres hat der Präsident durch ein hiezu committirtes
Gerichtsmitglied einen vollständigen Sturz der vorhandenen Gegenstände vornehmen zu lassen
und die Abstellung hiebei entdeckter Unregelmäßigkeiten zu verfügen.
Den Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, steht zu, behufs Einsichtnahme von
der Buchführung des Conservators und Prüfung des Materialbestandes die unvorhergesehene
periodische Abordnung von Commissären eintreten zu lassen, die in dieser Hinsicht erforder-
lichen Verfügungen zu treffen und deren Vollzug im Benehmen mit dem Präsidenten des
Landgerichts zu überwachen. Sonstige bei solcher Gelegenheit gemachte besondere Wahr-
nehmungen hinsichtlich der Behandlung der verwahrten Ueberführungsgegenstände sind dem
Präsidenten des Landgerichts zur weiteren Verfügung mitzutheilen.
§. 13.
Wegen geordneter Aufbewahrung der an die Amtsgerichte gelangenden Ueberführungs-
stücke haben die mit der allgemeinen Dienstesaufsicht betrauten Oberamtsrichter die erforder-
lichen Anordnungen und Einrichtungen zu treffen.
g. 14.
Auf die Hinterlegung von baarem Geld oder Werthpapieren zum Zwecke einer Sicher—
heitsleistung finden nicht die gegenwärtigen, sondern die über die Behandlung der Gerichts-
depositen gegebenen Vorschriften Anwendung.
g. 15.
Die Conservatorien derjenigen Bezirksgerichte, an deren Sitzen Landgerichte gebildet
werden, werden von diesen an ihre Stelle tretenden Gerichten übernommen, welch' letztere
die durch die Aenderung der Zuständigkeitsverhältnisse bedingte Ausscheidung und Abgabe
einzelner Gegenstände vorzukehren haben. Die im Gebrauche befindlichen Verzeichnisse und