Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

62. 1155 
Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Befugniß zu, im Benehmen mit dem 
ersten Staatsanwalte dem Conservator die durch besondere örtliche oder persönliche Verhält- 
nisse etwa erforderten spezielleren Instruktionen zu ertheilen, welche jedoch mit gegenwärtiger 
Verordnung nicht in Widerspruch treten dürfen. 
Am Schlusse jedes Geschäftsjahres hat der Präsident durch ein hiezu committirtes 
Gerichtsmitglied einen vollständigen Sturz der vorhandenen Gegenstände vornehmen zu lassen 
und die Abstellung hiebei entdeckter Unregelmäßigkeiten zu verfügen. 
Den Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, steht zu, behufs Einsichtnahme von 
der Buchführung des Conservators und Prüfung des Materialbestandes die unvorhergesehene 
periodische Abordnung von Commissären eintreten zu lassen, die in dieser Hinsicht erforder- 
lichen Verfügungen zu treffen und deren Vollzug im Benehmen mit dem Präsidenten des 
Landgerichts zu überwachen. Sonstige bei solcher Gelegenheit gemachte besondere Wahr- 
nehmungen hinsichtlich der Behandlung der verwahrten Ueberführungsgegenstände sind dem 
Präsidenten des Landgerichts zur weiteren Verfügung mitzutheilen. 
§. 13. 
Wegen geordneter Aufbewahrung der an die Amtsgerichte gelangenden Ueberführungs- 
stücke haben die mit der allgemeinen Dienstesaufsicht betrauten Oberamtsrichter die erforder- 
lichen Anordnungen und Einrichtungen zu treffen. 
g. 14. 
Auf die Hinterlegung von baarem Geld oder Werthpapieren zum Zwecke einer Sicher— 
heitsleistung finden nicht die gegenwärtigen, sondern die über die Behandlung der Gerichts- 
depositen gegebenen Vorschriften Anwendung. 
g. 15. 
Die Conservatorien derjenigen Bezirksgerichte, an deren Sitzen Landgerichte gebildet 
werden, werden von diesen an ihre Stelle tretenden Gerichten übernommen, welch' letztere 
die durch die Aenderung der Zuständigkeitsverhältnisse bedingte Ausscheidung und Abgabe 
einzelner Gegenstände vorzukehren haben. Die im Gebrauche befindlichen Verzeichnisse und
	        
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