Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Gleiches gilt in Ansehung der in den Landestheilen rechts des Rheins von den 
Notaren auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 9. Juli 1870, den Vollzug des 
Art. 359 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend, angelegten Bücher. 
§. 3. 
Die Einträge in das Buch haben sofort bei Vorlage der Urkunde durch den Ge- 
richtsschreiber und beziehungsweise durch den Notar zu geschehen. 
Der Inhalt der Einträge hat sich zunächst nach den Vorschriften des Art. 88 des 
Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und 
Konkursordnung zu bemessen. Das Datum der Vorlage der Urkunde ist stets mit Worten 
einzuschreiben. 
Am Schlusse jedes einzelnen Eintrages hat der Gerichtsschreiber beziehungsweise der 
Notar mit seinem Namen und mit Bezeichnung seiner Amtseigenschaft zu unterschreiben und 
das Siegel beizudrücken. Unterhalb dieser Fertigung ist jeder Eintrag mit einem Quer- 
striche abzuschließen. Spätere Beisätze oder Abänderungen bei einem Eintrage sind unzu- 
lässig. 
S. 1. 
Die in Art. 88 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der 
Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung vorgeschriebene Bescheinigung darf erst nach 
dem Vollzuge des Eintrages auf die vorgelegte Urkunde gesetzt werden. 
Die Bescheinigung auf der Urkunde ist in folgender Form zu vollziehen: 
Gegenwärtige Urkunde wurd . . . . . . .. (Datum der Vorlage) 
. .. auf der Gerichtsschreiberei des k. Amtsgerichts.. . . . . ... 
(oder: mir dem k. Notar J. NJ. n. KW. ) zur Feststellung des Datums 
vorgelegt und an diesem Tage nach Vorschrift des Artikel 88 des Gesetzes zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung unter Vr. 
in das hiefür bestimmte Buch eingetragen. Hiebei wurde folgende Auffallenheit 
der Urkunde vorschriftsmäßig festgestellt: « 
U.
	        
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