Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art.  114.

Werden  die  Ansprüche  der  als  Erbbetheiligte  auftretenden  Persomn  bestritten,  so  wird
hiedurch  die  Todeserklärung  nicht  aufgehalten.

Art.  115.

Das  Gericht  kann  dem  Antragsteller  auferlegen,  eidlich  zu  versichern,  daß  er  von
dem  Leben  des  Verschollenen  keine  oder  keine  anderen  als  die  dem  Gerichte  mitgetheilten
Nachrichten  erhalten  habe  und  auch  keine  Personen  zu  bezeichnen  wisse,  von  welchen  er
vermuthe,  daß  sie  über  das  Leben  des  Verschollenen  Nachricht  empfangen  haben.

Art.  116.
Der  Ausspruch  der  Todeserklärung  ist  an  die  Gerichtstafel  und  im  Heimathsorte  des
Verschollenen  anzuheften.
Dem  Antragsteller  ist  eine  Ausfertigung  von  Amtswegen  zuzustellen.

Art.  117.
Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  im  Falle  der  Todeserklärung  aus  dem  Vermögen
des  Verschollenen  zu  ersetzen.

5)  Wirkung  der  Todeserklärung.
Art.  118.

Die  Todeserklärung  begründet  die  Vermuthung,  daß  der  Verschollene  nicht  mehr  am
Leben  sei.

In  Ansehung  des  zurückgelassenen  Vermögens  der  für  todt  erklärten  Person  wird
vermuthet,  daß  dieselbe  an  dem  Tage  des  Ausspruchs  der  Todeserklärung  gestorben  sei;  in
denjenigen  Fällen  jedoch,  in  welchen  der  Ausspruch  nach  dem  Ablaufe  von  siebenzig  Jahren
seit  der  Geburt  des  Verschollenen  erfolgt,  ist  der  Tag,  an  welchem  siebenzig  Jahre  seit
der  Geburt  abgelaufen  sind,  wenn  aber  die  Verschollenheitsfrist  erst  nach  diesem  Zeitpunkte
geendet  hat,  der  Tag,  an  welchem  dieselbe  abgelaufen  ist,  als  Todestag  anzusehen.

In  dem  Urtheile  ist  der  Todestag  anzugeben.

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