Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Stiftungs- oder andern öffentlichen Kassen geleistet werden (Artikel 220 des 
Gesetzes); 
b) für Anstellungen und Beförderungen (Besoldungsmehrungen) im Hof-, Staats-, 
Militär-, Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Dienste (Artikel 197 a. a. O.); 
c) für Prüfungszeugnisse (Artikel 175 a. a. O.), soferne dieselben nicht gemäß 
Artikel 192 Ziffer 19 des Gesetzes gebührenfrei auszustellen sind; 
d) für die Diplome der Doktoren und Licentiaten (Artikel 177 a. a. O.); 
ee) für die Zeugnisse der Amtsärzte (Artikel 170 Ziffer 3 a. a. O.); 
f) für die Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum 1. Januar 
1876 von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden (Artikel 170 
Ziffer 4 a. a. O.); 
8) für die Akte der Gerichtsvollzieher in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege 
(Art. 154 a. a. O.); 
) für Uebertragsurkunden, welche von den Gerichtsvollziehern der Pfalz nach 
Maßgabe des Artikel 1690 des Pfälzischen Civilgesetzbuches zugestellt werden 
(Artikel 160 a. a. O.) 
§. 2. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, je nach Bedürfniß Ausnahmen 
von der Pflicht zur Verwendung von Gebührenmarken in den vorbezeichneten Fällen zuzu- 
lassen und die desfallsigen weitern Vollzugsbestimmungen zu treffen. 
g. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen 
in Kraft. 
Linderhof, den 15. September 1879. 
Ludwig. 
v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär 
Luber.
	        
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