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Stiftungs- oder andern öffentlichen Kassen geleistet werden (Artikel 220 des
Gesetzes);
b) für Anstellungen und Beförderungen (Besoldungsmehrungen) im Hof-, Staats-,
Militär-, Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Dienste (Artikel 197 a. a. O.);
c) für Prüfungszeugnisse (Artikel 175 a. a. O.), soferne dieselben nicht gemäß
Artikel 192 Ziffer 19 des Gesetzes gebührenfrei auszustellen sind;
d) für die Diplome der Doktoren und Licentiaten (Artikel 177 a. a. O.);
ee) für die Zeugnisse der Amtsärzte (Artikel 170 Ziffer 3 a. a. O.);
f) für die Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum 1. Januar
1876 von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden (Artikel 170
Ziffer 4 a. a. O.);
8) für die Akte der Gerichtsvollzieher in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege
(Art. 154 a. a. O.);
) für Uebertragsurkunden, welche von den Gerichtsvollziehern der Pfalz nach
Maßgabe des Artikel 1690 des Pfälzischen Civilgesetzbuches zugestellt werden
(Artikel 160 a. a. O.)
§. 2.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, je nach Bedürfniß Ausnahmen
von der Pflicht zur Verwendung von Gebührenmarken in den vorbezeichneten Fällen zuzu-
lassen und die desfallsigen weitern Vollzugsbestimmungen zu treffen.
g. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen
in Kraft.
Linderhof, den 15. September 1879.
Ludwig.
v. Riedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär
Luber.