Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

63. 1177 
Trägt das Schriftstück ausnahmsweise kein Datum, so ist das Datum der Verwendung 
der Gebührenmarke auf derselben zu vermerken. Sind einem Schriftstücke mehrere Ge— 
bührenmarken aufgeklebt, so muß jede derselben mit dem vollständigen Vermerke des Datums 
versehen und zu einem Theile, beiläufig zur Hälfte, mit dem Namen überschrieben werden. 
Bei den Urkunden der Gerichtsvollzieher über die von denselben gepflogenen öffentlichen 
Mobiliarversteigerungen findet eine Verwendung von Gebührenmarken nicht statt. Hinsichtlich 
der Entrichtung dieser Gebühren sind die desfalls noch zu erlassenden besondern Vorschriften 
auch für die Gerichtsvollzieher maßgebend. 
g. 8. 
Bei der Revision der Rechnungen aller Staats= und öffentlichen Kassen ist jede auf 
einem Rechnungsbelege befindliche Gebührenmarke mit einem Nevisionsstriche zu versehen. 
Die Regierungsfinanzkammern sind ermächtigt, in den Geschäftslokalen der Gerichts- 
vollzieher von den durch dieselben aufzubewahrenden Urkunden, sowie von den zu führenden 
Repertorien und sonstigen Registern in Bezug auf die vorschriftsmäßige Markenverwendung 
durch Commissäre Einsicht zu nehmen und den Befund konstatiren zu lassen. 
Der Gerichtsvollzieher hat etwaige Beanstandungen auf Verlangen des Commissärs 
zu erläutern und das von letzterm aufgenommene Protokoll zu unterzeichen. 
Nach dem Ergebnisse dieser Prüfung sind die etwa nöthigen Verfügungen oder Ein- 
schreitungen zu veranlassen. 
. 9. 
Oeffentliche Beamte und Bedienstete, welche die Vorschriften über die Verwendung 
der normalmäßigen Gebührenmarken zu gebührenpflichtigen Schriftstücken außer Acht lassen, 
unterliegen der Bestrafung nach Art. 270 beziehungsweise Art. 156 Abs. 2, dann Art. 271 
Abs. 2 des Gesetzes über das Gebührenwesen. 
Der in letzterer Bestimmung angedrohten Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark unterliegen 
auch Privatpersonen, welche sich gegen die obigen Vorschriften über die Zeit oder Art der 
Verwendung von Gebührenmarken verfehlen. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei solchen Straffällen bemißt sich nach den
	        
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