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(Abtheilung für Handel und Fabriken), welche sich an dem Gerichtssitze der Kammer für
Handelssachen befindet, gutachtlich vorzuschlagen.
Befindet sich am Gerichtssitze keine Handelskammer, jedoch ein Handels= und Fabrik-
rath, so erfolgen von Seite desselben die gutachtlichen Vorschläge.
Befindet sich am Gerichtssitze weder eine Handelskammer noch ein Handels= und
Fabrikrath, so haben die gutachtlichen Vorschläge von Seite der Handelskammer des Re-
gierungsbezirkes zu erfolgen, in welchem der Gerichtssitz der Kammer für Handelssachen sich
befindet.
§. 2.
Wenn nach dem 1. Oktober 1879 bei einer Kammer für Handelssachen die Stelle
eines Handelsrichters zu besetzen ist, so hat der Landgerichtspräsident mit dem Vorstande
der nach §. 1 zur Abgabe des gutachtlichen Vorschlages berufenen Handelskammer oder des
Handels= und Fabrikrathes unmittelbar in's Benehmen zu treten, damit dieser den gutacht-
lichen Vorschlag veranlasse.
Die Mittheilung des Vorschlages, welcher von dem betreffenden Vorstande der Handels-
kammer oder des Handels= und Fabrikrathes an den Landgerichtspräsidenten unmittelbar zu
leiten ist, hat in jedem Falle die ausdrückliche Anzeige darüber zu enthalten, ob die vor-
geschlagenen Candidaten zur Uebernahme der Stelle eines Handelsrichters bereit sind.
Der Landgerichtspräsident erhebt sodann die gutachtliche Aeußerung der Distriktspoli-
zeibehörde — in München der k. Polizeidirektion — über diejenigen persönlichen Verhält-
nisse der vorgeschlagenen Candidaten, welche bei der Wahl von Handelsrichtern entscheidend
sein können, und legt die erwachsenen Aktenstücke unter Beifügung eines von ihm auf Ein-
vernehmung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen abzugebenden Gutachtens dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Einbeförderung an das königliche Staatsministerium
der Justiz vor.
8. 3.
Für die Allerhöchste Ernennung von Handelsrichtern, welche durch den Ablauf der