Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 64. 1185 
urkunden nach Art. 224 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung eine Gebühr von 1 Mark; sind die Unterschriften oder 
Handzeichen mehrerer Personen unter einer und derselben Urkunde zu beglaubigen, 
so ist der Notar für die zweite und jede weitere Person 50 Pfennig anzusetzen 
berechtigt; 
b) für die Bescheinigung über die zur Feststellung des Datums erfolgte Vorlage 
einer Privaturkunde (Art. 88 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeß= 
ordnung und Konkursordnung und Art. 278 des Gesetzes über das Gebühren- 
wesen) einschließlich des Eintrages in das vorgeschriebene Buch eine Gebühr von 
1 Mark. 
Gegeben Linderhof, den 15. September 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
Statt dessen: 
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber.
	        
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