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et und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
5 65.
München, den 25. September 1879.
Inhalt:
Königlich Allerböchste Verordunng vom 20. September 1879, die t¾irs Angelegenbeinen der
einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebebörden betreffend. — Königlich Al öchste Ver
ordnung vom 20. September 1879, den Vellzug des Gesetzes über das Geküprereien, Hier 5 Ausbetung
verordnungsmäßiger Bestimmungen über Tax und Stempelfreibeit betressend. — Königlich Allerböchste
Verordnung rem 20. September 1879, Gebübren für Würden und Tuel betressend. — Königlich Aller
böchste Verordnung vom 20. September 1879, die Ausführung des Neichs-Gerichtslostengesetzes und des
Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. — Kö niglich Allerhöchste Verordnung vom 20. Sexptlember
1879, die Gebühren der Forstgerichtskoten in der Pfalz betressend. — Bekanntmachung vom 21. September
1879, den Vollzug des Gesetzes vom 18. August 1879 über das Gebührenwesen, hier die Legitimationspapiere
im Geschäftskreise des k. Staat sministeriums des Junern betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des
Königreiches. — Berichtigung.
—
Königlich Allerhöchste, Verordnung, die gebühreupflichtigen Angelegenheiten der einer
Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden betreffend
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Nhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etce. etc.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Art. 186 Abs. 2 des Gesetzes über
das Geeührenwesen vom 18. August 1879, Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 52, hin-
sichtlich der Angelegenheiten, in welchen bei den einer Distriktspolizeibehörde untergeord-
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